43 Z. 55), was eine originelle Beschreibung ist, die kaum erfunden würde. Die Privatklägerin gestand auch eigene „Fehler“ ein, wie z.B. dass sie dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt und mit ihrer rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen habe (pag. 43 Z. 57 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neben dem schmerzhaften Unterkiefer rechts und der kleinen Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe zusätzlich auch an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge diagnostiziert werden konnten (pag.