Darüber hinaus finden sich darin auch teilweise nebensächliche Details. Die Vorinstanz I wies in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Aussage der Privatklägerin 1 hin, wonach sie nach dem Aufstehen eine leere Weinflasche und Weinflecken auf dem Boden bemerkt habe (pag. I/43, Z. 46 f.). Weiter habe sie nicht gewollt, dass der Beschuldigte ihr Motorfahrrad nehme, weil sie davon ausgegangen sei, dass er noch alkoholisiert gewesen sei (pag. 43 Z. 47-50). Sie erklärte auch, dass sie beim Gerangel sein Mobiltelefon gegen seine linke Gesichtshälfte gedrückt habe (pag. 43 Z. 55), was eine originelle Beschreibung ist, die kaum erfunden würde.