Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz I an. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1 ist unverdächtig bzw. spricht – zusammen mit den nachfolgenden Ausführungen – klar gegen eine Falschbeschuldigung. Hinzu kommt, dass gemäss den Eheschutzakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Privatklägerin 1 bereits am 9. Oktober 2014 selbst und ohne Rechtsvertretung schriftlich an das Gericht gelangt ist. Diesem Schreiben ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Es geht darum dass mein Mann zu wenig beisteuert für den Grundnotbedarf. Habe ihn mehrmals darum gebeten; aber ohne Erfolg nun bin ich am Ende meiner Kräfte sowie finanziell auch.