I/938, Z. 39 f.). Die Vorinstanz I wies einleitend auf die Entstehungsgeschichte und den Verlauf der Erstaussage zu den Vorwürfen der Schändungen und Vergewaltigungen hin (pag. 738, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 01.01.2015 meldete sie sich um 15:05 Uhr telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale I.________ (Ortschaft) und erklärte, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei (pag. 5). Die ausgerückte Patrouille traf in der Wohnung die aufgelöste und weinende Privatklägerin, den sich ruhig verhaltenden Beschuldigten, den Sohn der Privatklägerin und dessen Freundin an (pag. 6). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden am 06.01.2015 befragt.