Er habe jedoch so viel Kraft, weshalb sie einfach keine Chance gehabt habe. Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass sie sich jeweils gewehrt habe (pag. I/938, Z. 6-9). Auf den sich in den Akten befindenden Abschiedsbrief angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie diesen für sich selbst geschrieben habe. Der sei für niemand anderen bestimmt gewesen (pag. I/938, Z. 13). In der Zeit, in der sie der Beschuldigte so ge-