I/937, Z. 15-25). Sie habe sich körperlich nicht wirklich wehren können, ihr Körper sei sehr müde gewesen (pag. I/937, Z. 28). Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass es am 14. Februar 2015 in ihrem Schlafzimmer zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zeitlich sei dies gegen Mittag gewesen, sie habe starke Migräne gehabt (pag. I/937, Z. 33-43). Am 11. Januar 2015 sei es ebenfalls zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Die genaue Uhrzeit wisse sie dagegen nicht mehr (pag. I/938, Z. 1). Sie habe jeweils nein gesagt. Er habe jedoch so viel Kraft, weshalb sie einfach keine Chance gehabt habe.