Die Privatklägerin 1 erklärte, dass sie in dieser Zeit sehr schlecht geschlafen habe, weshalb sie ein Schlafmittel – Lexotanil – genommen habe. Als der Beschuldigte jeweils nach Hause gekommen sei, sei sie bereits im Delirium gewesen (pag. I/937, Z. 5-7). Sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wie oft der Beschuldigte an ihr in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es seien ein paar Mal gewesen. Sie habe ihm jeweils gesagt, dass er damit aufhören solle und sie schlafen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie dazu nicht in der Lage sei und es ihr nicht gefalle (pag. I/937, Z. 15-25).