Wenn sie mit voller Wucht mit der Faust geschlagen werde, erachte sie dies nicht als eine Abwehrhandlung seitens des Beschuldigten (pag. I/33-39). Zu den Schändungen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das Datum der einzelnen Vorfälle nicht mehr wisse. Es habe keinen besonderen Auslöser oder Umstand gegeben. Er habe einfach gemacht, was er gewollt habe (pag. I/936, Z. 44 f.). Meistens sei es gewesen, wenn er nach Hause gekommen sei und sie bereits geschlafen habe (pag. I/937, Z. 2). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass sie in dieser Zeit sehr schlecht geschlafen habe, weshalb sie ein Schlafmittel – Lexotanil – genommen habe.