Alsdann führte die Privatklägerin 1 aus, dass die durch die S.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen vom 1. Januar 2015 auf die Schläge des Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Streits zurück zu führen seien. Auf Frage nach den Verletzungen des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin1, dass er am Telefon gewesen sei. Sie habe ihm dieses Telefon wegnehmen wollen. Währenddessen sei sie abgerutscht und gegen seinen Kopf gefallen. Er habe deshalb gedacht, dass sie ihn habe schlagen wollen. Daraufhin habe er sie mit der Faust geschlagen. Wenn sie mit voller Wucht mit der Faust geschlagen werde, erachte sie dies nicht als eine Abwehrhandlung seitens des Beschuldigten (pag.