Auch die posttraumatische Belastungsstörung nehme nicht ab. Sie werde immer wieder im Alltag mit Sachen konfrontiert, die passiert seien, so zum Beispiel ein Schlag gegen die Wand (pag. I/936, Z. 11-15). Die Vorkommnisse hätten während der Ehe immer Angst ausgelöst (pag. I/936, Z. 21). Die Privatklägerin 1 bestätigte in diesem Zusammenhang auch ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. I/936, Z. 25). Alsdann führte die Privatklägerin 1 aus, dass die durch die S.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen vom 1. Januar 2015 auf die Schläge des Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Streits zurück zu führen seien.