I/642 ff.; pag. I/935 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe. Dieser habe jedoch versucht, sie am 24. Juli 2019 über Instagram zu kontaktieren (pag. I/935, Z. 27). Er habe ihr geschrieben, obwohl sie ihn blockiert habe. Er habe nur sie angeschrieben. Über das Telefon habe sie ihn ebenfalls gesperrt, weshalb sie nicht wisse, ob er es probiert habe (pag. I/935, Z. 34-37). Für sie sei es nicht einfach, da aufgrund der Verhandlung nun wieder alles hoch komme (pag. I/935, Z. 23 f.). Sie befinde sich aktuell immer noch bei Dr. med.