Im Weiteren spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er nicht nur von der Privatklägerin 1 der sexuellen Übergriffe beschuldigt wird, sondern auch von G.________ und von E.________ (vgl. Bst. B und C nachfolgend), d.h. letztlich also von drei Frauen, die sich nicht gekannt haben und die in ganz unterschiedlichen Konstellationen Opfer der sexuellen Begierden des Beschuldigten geworden sind. 14.3.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. I/42 ff.; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.;