Diese vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beizutragen. Weiter sind die Ausführungen des Beschuldigten geprägt von Aggravierungen und Übertreibungen. Schliesslich fällt auf, dass er den Fokus vollständig auf die Privatklägerin 1 und deren Fehlverhalten lenkte. Zu seinem Verhalten und dem eigentlichen Kerngeschehen machte der Beschuldigte dürftige und flache Aussagen. Im Weiteren spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er nicht nur von der Privatklägerin 1 der sexuellen Übergriffe beschuldigt wird, sondern auch von G.___