Gerade in Anbetracht der seitens des Beschuldigten wiederholt geltend gemachten Falschbeschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 ist mehr als nur erstaunlich, dass der Beschuldigte nicht alsogleich spontan reagiert hat bzw. dies indiziert, dass es sich eben gerade nicht um Falschbelastungen handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Videoaufnahmen des Beschuldigten wenig aussagekräftig sind und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Diese vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beizutragen.