Die Vorinstanz I erwog zutreffend, dass diese den Ehestreit zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erst ab einem gewissen Moment des Streits wiedergeben. Auffallend ist alsdann die unnatürlich ruhige und passive Reaktion des Beschuldigten auf die seitens der Privatklägerin 1 ausgesprochenen Drohungen. Gerade in Anbetracht der seitens des Beschuldigten wiederholt geltend gemachten Falschbeschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 ist mehr als nur erstaunlich, dass der Beschuldigte nicht alsogleich spontan reagiert hat bzw. dies indiziert, dass es sich eben gerade nicht um Falschbelastungen handelt.