Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Hätte sich das Eheleben so abgespielt, wie es der Beschuldigte schilderte, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dieser Anzeige erstattet oder die angeblichen Vorfälle zumindest den Behörden gemeldet hätte. Darüber hinaus kann er auch nichts zu seinen Gunsten aus den von ihm erstellten Videoaufnahmen ableiten. Die Vorinstanz I erwog zutreffend, dass diese den Ehestreit zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erst ab einem gewissen Moment des Streits wiedergeben.