23 frau nicht zu wecken. Die Vorinstanz I wies zu Recht darauf hin, dass von einem taktisch geprägten Aussageverhalten gesprochen werden könne. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche. Seine Aussagen sind übertrieben, unlogisch und er zeichnet ein «schwarz - weiss» Bild, wonach er sich als fürsorglicher Ehemann darstellt, der seine psychisch labile Ehefrau zu schützen versucht. Dieses Bild steht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft.