I/32, Z. 304). In der Auflistung der polizeilichen Vorgänge im Zusammenhang mit «häuslicher Gewalt / Streiterei» im Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 finden sich indes keine Hinweise auf suizidale Gedanken bzw. einen vereitelten Suizidversuch (pag. I/8). In den Akten findet sich der Abschiedsbrief (pag. I/100), den offenbar der Beschuldigte über seinen Arbeitgeber der Polizei hat aushändigen lassen. Hierzu führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. März 2015 aus, dass dies eine Woche vor diesem Samstag Mitte Februar gewesen sei, als die Privatklägerin 1 die Polizei aufgrund der kaputten Türe gerufen habe. Es sei abends gegen 18:00 Uhr gewesen. Er sei von draussen in die Wohnung