22 sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom 1. Januar 2015 selbst keine eigene Anzeige eingereicht hat. Dagegen nutzte der Beschuldigte jede sich ihm bietende Gelegenheit, um mit übertriebenen Angaben die Privatklägerin 1 in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. In der ersten polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte die Beziehung zur Privatklägerin 1 noch eher nüchtern und weniger dramatisch. Er führte aus, dass diese mit sich selbst Probleme habe und bereits psychiatrische Hilfe aufsuche (pag. I/24, Z. 109).