Der Beschuldigte wurde daraufhin gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 solche Vorwürfe erheben sollte. In Bezug darauf machte der Beschuldigte wenig konstante und widersprüchliche Aussagen. Als Erklärung für das Verhalten der Privatklägerin 1 brachte er vor, dass er nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 gegenüber der Polizei alles erzählt habe, was vorgefallen sei. Er selbst habe aber dann auf eine Anzeige verzichtet. Danach habe ihm die Privatklägerin 1 mit Problemen gedroht und dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er seine Anzeige nicht zurückziehe (pag. I/31, Z. 255-260). Diese Aussagen