I/108 f.). Sie habe ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle oder dies in irgendeiner Form gezeigt (pag. I/86, Z. 139-143). In der darauffolgenden Einvernahme vom 4. März 2015 bestritt der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin 1 vergewaltigt zu haben (pag. 26, Z. 31). Dennoch erstaunt die Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt, wonach er gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, dass diese sage was sie wolle und viel sage (pag. I/28, Z. 149). Der Beschuldigte wurde daraufhin gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 solche Vorwürfe erheben sollte.