I/23, Z. 103-105). Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2015 auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung evtl. Vergewaltigung hingewiesen und entsprechend befragt (pag. I/83, Z. 15 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme einen normalen Nachmittag zwischen Ehepartnern. Sie seien zusammen im Bett gelegen, hätten miteinander gesprochen und gelacht. Anschliessend sei es zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (pag. I/83, Z. 30- 32). Dieser sei ganz normal gewesen und er sei vaginal in sie eingedrungen (pag. I/108 f.).