Die von ihm beschriebene Reaktion, wonach er schockiert gewesen sei und Angst gehabt habe, passt nicht zu der soeben aufgeführten Aussage. Dass der Beschuldigte völlig ruhig geblieben sein und ohne jede Gegenwehr reagiert haben will, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als er auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihm gegenüber bereits tätlich geworden sei, ausführte, dass sie ihn im letzten Jahr einmal mit einem Messer bedroht habe. Sie habe auch schon Schuhe oder eine Plastikflasche gegen ihn geworfen. Schliesslich habe sie ihn auch schon geschlagen (pag. I/23, Z. 103-105).