Auf diese Aussagen kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Insbesondere erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte im Moment des Vorfalls Angst gehabt haben will und schockiert gewesen sei, um dann später in der Einvernahme auszuführen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 noch nie tätlich geworden sei. Diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und viel Sport betrieben. So habe er gelernt seine Kräfte gezielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die von ihm beschriebene Reaktion, wonach er schockiert gewesen sei und Angst gehabt habe, passt nicht zu der soeben aufgeführten Aussage.