Bereits diese Erstaussagen des Beschuldigten erscheinen auffällig und sind alles andere als glaubhaft. Mithin handelt es sich nicht um tatzeitnächste Aussage im Sinne von Spontanaussagen unter dem Eindruck des soeben Vorgefallenen, sondern um wohlüberlegte, nach einer zeitlichen Distanz zum Ereignis gemachte Aussagen, in denen gleichwohl Ungereimtheiten, Widersprüche und typische Lügensignale auszumachen sind. Auf diese Aussagen kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden.