21 zielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass auffällig sei, dass der Beschuldigte nur die Angriffe der Privatklägerin 1 und keine Abwehrreaktionen seinerseits schildere. Er bestreitet, sich gewehrt zu haben (pag. I/23, Z. 72). Trotzdem vermag er die Verletzungen der Privatklägerin 1 zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Bereits diese Erstaussagen des Beschuldigten erscheinen auffällig und sind alles andere als glaubhaft.