I/22, Z. 26-28). Sie seien auf dem Sofa gesessen und sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu entreissen. Sie habe ihn mit der rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Sie habe drei Mal und jedes Mal fester zugeschlagen. Er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Als er nach dem Festnetztelefon gegriffen habe, sei sie dazwischen gegangen und habe ihn am Unterarm gekratzt (pag. I/22, Z. 30-36). Dagegen sei er nie gegenüber der Privatklägerin 1 tätlich geworden, diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und habe so gelernt, seine Kräfte ge-