So habe es während der Ehe auch keinen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Sie sei immer einverstanden gewesen (pag. I/949, Z. 3). Ebenso wenig habe es Situationen gegeben, in denen er mit der Privatklägerin 1 Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber aufgrund von Medikamenten nicht bei Sinnen gewesen sei und sich nicht habe wehren können (pag. I/949, Z. 5-8). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er von der Privatklägerin 1 ständig bedroht worden sei und sie ihm gesagt habe, dass er das ganze Leben im Gefängnis verbringen werde. Er erinnere sich genau an ihre Sätze.