Auf die Bedeutung dieser Aufnahmen und deren Stellenwert wird in der nachfolgenden Würdigung der subjektiven Beweismittel weiter einzugehen sein. 14.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 14.3.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte seinerseits wurde insgesamt sieben Mal befragt (pag. I/21 ff.; pag. I/83 ff.; pag. I/25 ff.; pag. I/89 ff.; pag. I/34 ff.; pag. I/647 ff.; pag. I/946 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz I gemachten Aussagen betreffend die angeklagten Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1.