Videoaufzeichnungen des Beschuldigten Die Vorinstanz I gab die entscheidenden Abschnitte der Auswertung des Mobiltelefons bzw. der Videoaufzeichnungen zutreffend wieder (pag. I/723, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.02.2015 angab, teilweise die Streitereien zwischen ihm und der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, wurde sein Mobiltelefon mit seiner Einwilligung ausgewertet (pag. 81 f. und 85 Z. 86 ff.).