Schliesslich habe er einen Druckschmerz im Oberbauch – vermutlich im Rahmen einer Prellung – verspürt. Auch der Beschuldigte befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr oder hätte eines Spitalaufenthalts bedurft. Es habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (pag. I/151 f.). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, um an den Feststellungen der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der S.________ (Spital) abgestellt wird. 14.2.2 Auswertung des Mobiltelefons resp. Videoaufzeichnungen des Beschuldigten