Schliesslich hielt die S.________ (Spital) fest, dass die Privatklägerin 1 weder hospitalisiert noch arbeitsunfähig geschrieben worden sei (pag. I/140 f.). Der Beschuldigte wies gemäss dem Arztbericht der S.________ (Spital) vom 5. Februar 2016 am Brustkorb links vorne zwei Prellmarken von je ca. 3 x. 6 cm auf. Am Hals links habe er einen ca. 3 cm langen Kratzer gehabt. Weiter wies er am linken Unterarm streckseitig einzelne Kratzer von ca. 1 x 4 cm Länge auf. Schliesslich habe er einen Druckschmerz im Oberbauch – vermutlich im Rahmen einer Prellung – verspürt.