Es habe sich um Verletzungen gehandelt, die unterdessen folgenlos abgeheilt sein sollten. Die Privatklägerin 1 habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ebenso wenig hätten diese Verletzungen ohne entsprechende operative Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar zwingend zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass mit bleibenden Schäden, Invalidität oder einer bleibenden Erstellung des Gesicht nicht zu rechnen sei. Schliesslich hielt die S.______