von den Arztberichten gestützt. Deshalb kann für die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Die in Ziff. I.1.4 bis Ziff. I.3.2 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte erscheinen daher allesamt so, wie sie dort geschildert werden, als beweismässig erstellt.