Wie die Aussagenanalyse gezeigt hat, sind im Aussageverhalten des Beschuldigten einige Lügensignale wie Widersprüche, mangelnder Detailreichtum sowie unlogische Äusserungen erkennbar, während bei der Privatklägerin eine Reihe von Realitätskennzeichen vorliegen (Detailreichtum, Originalitätskennzeichen, Fehlen von Aggravierungstendenzen, relative Konstanz, gute Raum-Zeit- Verknüpfungen). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft. Betreffend den Vorfall vom 01.01.2015 werden sie auch von den objektiven Beweismitteln resp. von den Arztberichten gestützt.