13. Beweisergebnis der Vorinstanz I Die Vorinstanz I gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. I/741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie die Aussagenanalyse gezeigt hat, sind im Aussageverhalten des Beschuldigten einige Lügensignale wie Widersprüche, mangelnder Detailreichtum sowie unlogische Äusserungen erkennbar, während bei der Privatklägerin eine Reihe von Realitätskennzeichen vorliegen (Detailreichtum, Originalitätskennzeichen, Fehlen von Aggravierungstendenzen, relative Konstanz, gute Raum-Zeit- Verknüpfungen).