War diese auf Grund von Medikamenteneinnahme physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren? War dieses physische Nicht-in-der-Lage-Sein, sich zur Wehr zu setzen für den Beschuldigten erkennbar und setzte sich der Beschuldigte über diesen Zustand hinweg und vollzog den Beischlaf? - Kam es am Nachmittag des 11. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr?