3. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) begangen in H.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse) im Schlafzimmer der gemeinsam bewohnten Wohnung z.N. von C.________, namentlich 3.1. am 11. Januar 2015, um ca. 14:00 Uhr, indem der Beschuldigte C.________ zum Beischlaf zwang, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle, es ihr nicht gut gehe und sie sich vor Erschöpfung und aus Angst, der Beschuldigte würde ihr „wieder eine panieren“ nicht zur Wehr setzen konnte.