in der Zeit seit ca. November/Dezember 2013 bis Mitte Januar 2015, indem der Beschuldigte C.________ an mindestens sechs verschiedenen Malen zum Beischlaf zwang, obwohl sie sich 17 aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht zur Wehr setzen konnte oder sogar bewusstlos war. Der Beschuldigte handelte, obwohl er wusste, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Medikamenteneinnahme und ihrer Schläfrigkeit nicht zur Wehr setzen konnte.