Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in diesen Einvernahmen alle Tatvorwürfe bestritten und insbesondere kein Geständnis abgelegt hat, das allenfalls später widerrufen worden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass angesichts der Äusserungen der Verteidigung, wonach die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 verwertbar sei, auf weitergehende Ausführungen verzichtet wird. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1