Eine Verteidigung war vorliegend grundsätzlich installiert, welche gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aber noch vor der Untersuchung eröffnet werden muss. Aufgrund der soeben ausgeführten Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Einvernahmen verwertbar sind. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in diesen Einvernahmen alle Tatvorwürfe bestritten und insbesondere kein Geständnis abgelegt hat, das allenfalls später widerrufen worden wäre.