Seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann zutreffend darauf hingewiesen worden, dass für den Beschuldigten im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – eben keine Verteidigung bestellt worden ist. Ab 02:45 Uhr erfolgte die polizeiliche Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit einer Verteidigung. Die Privatklägerin 2 wurde gleichentags ab 10:20 Uhr polizeilich befragt in Gegenwart ihrer Rechtsanwältin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (pag. II/53). Eine Verteidigung war vorliegend grundsätzlich installiert, welche gemäss Art.