16 00:15 Uhr, verfügt worden (pag. II/19). Vor Beginn der polizeilichen Befragung, welche um 02:45 Uhr begann, nahm der avisierte Pikettanwalt mit dem Beschuldigten während rund 25 Minuten Rücksprache. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann zutreffend darauf hingewiesen worden, dass für den Beschuldigten im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – eben keine Verteidigung bestellt worden ist.