Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Pikettanwalt am 20. Dezember 2017 um 01:00 Uhr aufgeboten wurde und dieser alsdann während rund 25 Minuten telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten nahm. Im Anschluss teilte der Pikettanwalt der «EL Fall» mit, dass der Beschuldigte ohne ihn Aussagen machen werde (pag.