I/929). Seitens der Privatklägerschaft schloss sich Rechtsanwältin F.________ den Ausführungen der Vorinstanz II sowie jenen der Generalstaatsanwaltschaft an. Rechtsanwalt D.________ bemerkte, dass sich die Verteidigung einer Verwertbarkeit der Einvernahme vom 15. Februar 2015 nicht widersetzt habe (pag. 929). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO).