131 Abs. 2 StPO kein Grund für die Nichtverwertbarkeit dieser Einvernahmen. In Art. 131 Abs. 2 StPO werde von «nach der der ersten Einvernahme» gesprochen. Vorliegend sei ein Pikettanwalt zur Verfügung gestellt worden, welcher im Einverständnis mit dem Beschuldigten nicht an der Einvernahme teilgenommen habe. In dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 sei nicht dieselbe Frage beurteilt worden. Die beschuldigte Person hatte im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Möglichkeit, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vorliegend seien die Einvernahmen mithin verwertbar (pag. I/929).