Der Beschuldigte habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, sich hierzu nochmals zu äussern. Anders verhalte es sich dagegen mit der Einvernahme vom 20. Dezember 2017. Der Verteidiger habe nicht an dieser Einvernahme teilgenommen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Einvernahme liege nicht im Ermessen der Behörden, weshalb diese Einvernahme aus den Akten zu weisen sei. Dasselbe gelte für die Folgeeinvernahmen, welche von dieser Einvernahme «beschmutzt» worden seien (pag. I/928 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestehe mit Bezug auf Art. 131 Abs. 2 StPO kein Grund für die Nichtverwertbarkeit dieser Einvernahmen.