Die Vorinstanz II wies diesen Antrag ab (pag. II/473). Die Kammer hat diesen Antrag zu Beginn der Berufungsverhandlung erneut aufgegriffen. Ebenso wurde von Amtes wegen die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 im Verfahren PEN 16 998 (pag. I/83 ff.) aufgeworfen (pag. I/928). Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 aus den Akten zu weisen. Der Beschuldigte habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, sich hierzu nochmals zu äussern.