Dies wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 damit begründet, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Der Pikettanwalt habe nicht an der ersten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 teilgenommen. Selbst mit Einverständnis des Beschuldigten sei das Fernbleiben unzulässig. Die Anwesenheit der Verteidigung sei nicht in das Belieben des Beschuldigten zu stellen. Als Folgebeweis der unzulässigen Einvernahme sei auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 aus den Akten zu weisen und unter Verschluss zu halten (pag. II/473). Die Vorinstanz II wies diesen Antrag ab (pag.