14 9. Verwertbarkeit Die Verteidigung beantragte bei der Vorinstanz II vorfrageweise, sowohl die erste Befragung des Beschuldigten bei der Polizei am 20. Dezember 2017 (pag. II/27 ff.) als auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (scil. die Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft [pag. II/ 40 ff.]) seien aus den Akten zu weisen. Dies wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 damit begründet, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle.